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Satzung

Satzung des Vereins für Verkehr und Heimatkunde Oberhausen-Schmachtendorf e.V.
(gem. Beschluss der Mitgliederversammlung am 21.03.22)

§ 1

Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Verein für Verkehr und Heimatkunde Oberhausen-Schmachtendorf e.V.“  Er hat seinen Sitz in Oberhausen.

2. Der Verein ist unter Nr. 694 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oberhausen eingetragen.

§ 2

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck und Ziele des Vereins

Zweck und Ziele des Vereins, die unter Ausschluss von politischen und religiösen Interessen erreicht werden sollen, sind

a) Erforschung, Darstellung und Dokumentation der Heimatgeschichte

b) Förderung künstlerischer und kultureller Aktivitäten

c) Bemühungen um die Erhaltung der Natur- und
Landschaftsschutzgebiete und einer sauberen Umwelt

d) Bemühungen um die Förderung der Landschaftspflege und
Entwicklung des Ortes

e) Vertretung von Bevölkerungsinteressen

f) Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen

§ 4

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, sind unzulässig. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Unabhängigkeit

Der Verein ist unabhängig.

§ 6

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die in Oberhausen wohnt oder sich mit den Interessen unseres Ortes verbunden fühlt; das gilt auch für Personenvereinigungen.

2. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

3. Die Ablehnung eines Antrags auf Mitgliedschaft ist dem Antragsteller bekanntzugeben. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführen.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Auflösung oder Erlöschen bei juristischen Personen bzw. durch Tod von natürlichen Personen;

b) durch Austritt des Mitglieds. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;

c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
satzungsmäßigen Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses eine Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen.

§ 8

Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

§ 9

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Zur Begleitung der Arbeit des Vorstandes kann ein Beirat eingerichtet werden.

§ 10

Mitgliederversammlung

1. Der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung obliegen

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

c) die Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,

d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

e) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder nach etwaigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung dieser vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand vorzulegen für ratsam hält.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Ergänzung der Tagesordnung um Anträge auf Beschlüsse, die einer 2/3-Mehrheit oder 3/4-Mehrheit bedürfen, ist unzulässig.

3. Außer den ordentlichen Mitgliederversammlungen gemäß Abs. 2 muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die Einberufung und die Tagesordnung gilt Abs. 2 entsprechend.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Personenvereinigungen werden durch ein bevollmächtigtes Mitglied vertreten.

5. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, erfolgt die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

Soweit Satzungsänderungen Zweck und Ziele des Vereins betreffen, sind sie zuvor mit dem Finanzamt abzustimmen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.

Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet. Bei Wahlen soll die Leitung der Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden, den die Mitgliederversammlung bestimmt.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll hat mindestens zu enthalten: Ort und Tag der Versammlung, den Namen des Versammlungsleiters, die Namen der vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Beschlüsse/Wahlen mit den Abstimmungsergebnissen.

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellv. Kassierer, dem Schriftführer, dem stellv. Schriftführer und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern). Die Anzahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Zeitpunkt der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten
Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Bis zur Mitgliederversammlung, in der ein Nachfolger gewählt wird, kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch bestellen.

§ 12

Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
zugewiesen sind. Der Vorstand beschließt in eigener Zuständigkeit über Vorhaben des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verwaltung des Vereinsvermögens

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung

d) Erstellung des Jahresberichts

2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandsitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellv. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege (einschließlich digitaler Medien) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
damit einverstanden sind.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des sitzungsleitenden stellv. Vorsitzenden.

4. In Fällen äußerster Dringlichkeit können zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§11 Abs. 2) Vorstandsbeschlüsse fassen. Die Dringlichkeitsentscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen und zu begründen.

§ 13

Beirat

1. Der Beirat wird bei Bedarf vom Vorstand bestellt, der auch die Zahl seiner Mitglieder festlegt. Er soll dem Verein Hilfe bei der
Erfüllung seiner Aufgaben leisten.

2. Der Beirat berät den Vorstand und die Mitgliederversammlung und erarbeitet Vorschläge für die inhaltliche Arbeit des Vereins.

3. Auf Vorschlag des Vorstands wählt der Beirat eines seiner Mitglieder zu seinem Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zu seinem stellv. Vorsitzenden.

§ 14

Rechnungsprüfung

1. Mit den Wahlen zum Vorstand wählt die Mitgliederversammlung drei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

2. Der Vorstand ist verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 15

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.

2. Wird in der Mitgliederversammlung die zur Auflösung des Vereins erforderliche Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss kann dann mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das „Friedensdorf International“, Lanterstraße 21, 46539 Dinslaken, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige/mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

4. Die Mitgliederversammlung hat nach der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins zwei Liquidatoren zu bestellen, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

Anmerkung: Aus Gründen der Vereinfachung bzw. Übersichtlichkeit des Textes werden maskuline Personalformen verwendet. Sie schließen selbstverständlich feminine mit ein!

Oberhausen, im März 2022